und „Bürgerschaftliches Engagement in der Freien Wohlfahrtspflege - Profil und Auftrag - Gesellschaft stärken - Beteiligungsprozesse gestalten - Vielfalt und Inklusion leben“ vom 21.6.22.
Die Verbände teilen die Auffassung, dass die Demokratie in Deutschland geschützt, gestärkt und aktiv gestaltet werden muss; insbesondere angesichts der Zunahme menschenfeindlicher Einstellungen, rechtsterroristischer und antisemitischer Attentate und Anfeindungen und der wachsenden Verbreitung von Ideologien der Ungleichwertigkeit.
Vor diesem Hintergrund geben wir zu bedenken, dass der im Gesetzesentwurf eine zentrale Rolle einnehmende Begriff des Extremismus interessengeleitet missbraucht werden kann. Aus Sicht der Wohlfahrtsverbände müssen in diesem Zusammenhang der Schutz für Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und die Prävention Leitprinzip sein. Damit verbunden ist die demokratische Stärkung von Gleichstellungspolitik und die Bekämpfung jedweder Ideologie, die Abwertung und Ausgrenzung von Menschen und gesellschaftliche Ungleichheit vertritt.
Politische Bildung sollte in allen Formen des Lernens (formal, non-formal und informell) Aufgabe sowohl staatlicher wie zivilgesellschaftlicher Akteure sein; die Prinzipien der Subsidiarität sind zu beachten.
Entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen zu verbessern und die Fördermaßnahmen nachhaltig abzusichern, liegt im unmittelbaren Interesse der Verbände, zu deren Selbstverständnis es gehört, als Anwält:innen vulnerabler Gruppen, als sozialer Dienstleister:innen und Treiber:innen sozialer Innovationen ebenso wie als Gestalter:innen von Möglichkeitsräumen freiwilligen Engagements den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das demokratische Gemeinwesen zu stärken.
Aus Sicht der Verbände trägt nicht zuletzt auch die Soziale Arbeit unserer Einrichtungen und Dienste mit ihrem breit verstandenen Empowerment-Ansatz in besonderer Weise zu einer demokratischen, offenen und vielfältigen Gesellschaft bei. Damit fördert sie eine diskriminierungssensible Praxis sowie die Partizipation aller gesellschaftlichen Gruppen und verankert so die Stärkung von Demokratie und Diversität arbeitsfeldübergreifend als Querschnittsaufgabe.
Mit dem DFördG eine Förderkompetenz des Bundes zu stärken, um zivilgesellschaftliches Engagement um Maßnahmen der Demokratieförderung zu unterstützen, ist nach unserer Einschätzung geeignet die Rahmenbedingungen zu verbessern. Dadurch können auch die Wohlfahrtsverbände ihre Arbeit fortsetzen, verstetigen und zukunftsgerichtet weiterentwickeln. Die Verbände begrüßen und unterstützen daher die Absicht des Bundes mit dem Gesetz entsprechende Fördermaßnahmen nachhaltig abzusichern und demokratisches zivilgesellschaftliches Engagement zu stärken.
Der Referent:innenentwurf bietet hierfür eine geeignete Grundlage.
Die Verbände regen für das DFördG im Einzelnen ergänzend an:
In den §§ 1 (2) und 2 gilt es den Zusammenhang vonEngagement, Partizipation und Demokratie noch deutlicher herauszustellen. Nach Auffassung der BAGFW gehört bürgerschaftliches Engagement, das sich „einmischt“ und Menschen zu aktiven Mitgestalter:innen macht, als Wesenskern zu einer Demokratie. Dies muss in der Gesetzgebung und als Gegenstand der Förderung sichtbar werden.
In § 1(2) sehen wir diese Ergänzung wie folgt „…zivilgesellschaftliche Maßnahmen und bürgerschaftliches Engagement mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung sowie
§ 2 (4) „… von Empowerment und bürgerschaftlichem Engagement,“
§ 2 sollte des Weiteren als Ziffer 6 neu wie folgt ergänzt werden: „… Sensibilisierung für die Folgen von Ideologien der Ungleichwertigkeit und Diskriminierung sowie die Förderung von aktivem Handeln oder zivilgesellschaftlichem Engagement gegenüber allen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ müssen Förderschwerpunkt des DFördG sein.
In § 2 sollte auf Basis der Formulierung im Koalitionsvertrag „Friedliches Zusammenleben und Zusammenhalt in einer vielfältigen Gesellschaft erfordern Unterschiede zu achten und divergierende Interessen konstruktiv auszuhandeln“ (S. 103) hierum als Ziffer 10 neu wie folgt ergänzt werden: „10. die Stärkung und Förderung des konstruktiven Umgangs mit gesellschaftlichen Konflikten zur Überwindung von gesellschaftlicher Polarisierung.“
Aus § 2 folgt die Notwendigkeit, Maßnahmen dieser Art auch auf Strukturen öffentlicher Einrichtungen und Institutionen anzuwenden. Diese sollten Fortbildungskonzepte zur Bekämpfung von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung entwickeln, auf deren Grundlage beispielsweise Fachkräfte der Sozialen Arbeit, aber auch Mitarbeitende in öffentlichen Behörden zu sensibilisieren und fortzubilden sind. Es sollen bei Bedarf Empowermenträume für Betroffene geschaffen werden.
Gem. § 4 (1) sollen Maßnahmen Dritter nur gefördert werden, wenn sie überregionalen Charakter haben und zusätzlich ein erhebliches Bundesinteresse vorliegt. Damit soll der föderalen Kompetenzverteilung Rechnung getragen werden. Nach Auffassung der BAGFW ergibt sich das Bundesinteresse hier aber schon aus der Sache selbst: Es besteht per se ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung von Demokratie und der Bekämpfung von Extremismus und allen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit.
Zu § 4 (3) schlagen die Verbände vor, eine paritätische Beteiligung der Zivilgesellschaft einschließlich der Wohlfahrtsverbände und Interessenvertretung der Betroffenen wie Migrant:innenorganisationen sowohl bei der Erarbeitung der Förderrichtlinien als auch durch eine geeignete kontinuierliche Struktur in der Begleitung der Förderprogramme zu gewährleisten.
Um die in § 6 identifizierte „Finanzierung der Maßnahmen“ wirksam erreichen zu können, bedarf es einer verlässlichen, bedarfsgerechten, dauerhaften Finanzierung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die angestrebte nachhaltige Absicherung und Wirkung der Maßnahmen gelingen.
Die in § 8 festgelegte wissenschaftliche Begleitung und Berichterstattung an den Deutschen Bundestag teilen wir. Die Ziele der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Einbeziehung der beteiligten Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen zu konkretisieren.
Wir äußern zudem die Erwartung, dass entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Wirkungsorientierung und notwendige Organisationsentwicklungsprozesse auch für kleinere zivilgesellschaftliche Strukturen im Rahmen des DFördG förderfähig sind. Wir empfehlen die Etablierung einer partizipativen Evaluationspraxis. Es ist darauf zu achten, dass der generelle Dokumentationsaufwand zivilgesellschaftliche Organisationen nicht überfordert.
Schlussbemerkung
Im Referent:innenentwurf des DFördG sehen wir ein maßgebliches Instrument, um zu einer langfristigen und strategischen Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zu gelangen, mit dem Ziel, die Demokratie auch in Form von bürgerschaftlichem Engagement gegen den Einfluss von Ideologien der Ungleichwertigkeit zu stärken. Demokratiestärkung, das Demokratiefördergesetz und seine ihm noch nachfolgenden Förderrichtlinien müssen in Kombination mit der im Koalitionsvertrag angekündigten Nationalen Engagementstrategie gedacht und entwickelt sein.
Die BAGFW plädiert dementsprechend dafür, existierende und zukünftige Instrumente für die Demokratiestärkung (inkl. seiner Förderung und entsprechender Richtlinien) zusammenzudenken und miteinander strategisch zu verknüpfen. Dazu würde die Weiterentwicklung und Verstetigung der erfolgreichen Förderprogramme „Demokratie Leben!“ und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ mit ihren jeweiligen ministeriellen Zuordnungen gehören.